Green Claims Directive: Strengere Regeln gegen Greenwashing in der EU
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Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „ökologisch verträglich“ – sogenannte „Green Claims“ – sind seit einiger Zeit ein fester Bestandteil der Produktwerbung und der Marketingaussagen von Unternehmen, wenn es darum geht, ihre Bemühungen im Bereich der Nachhaltigkeit am Markt zu kommunizieren.
Literatur
[1] Richtlinie 2024/825 […] zur […] Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.
[2] In diesem Artikel wurden der Vorschlag über die Green Claims Directive vom 22.3.2023 sowie die „Allgemeine Ausrichtung des Rates“ vom 17. Juni 2024 berücksichtigt. Die allgemeine Ausrichtung des Rates bildet die Grundlage für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Fassung der Richtlinie.
[3] Art. 2 Abs 1 bezieht sich auf eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend ist, wie internationale Normen nach ISO 14064 (Corporate Carbon Footprint) oder ISO 14067 (Product Carbon Footprint), europäische Normen (Europäisches Umweltzeichen) oder nationale Normen wie das österreichische Umweltzeichen.
[4] Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
[5] Erwägungsgrund (17) Green Claims Directive.
[6] Art 3a der „Allgemeine Ausrichtung des Rates“.
[7] Art 5 der Green Claims Directive.